Montage

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Metrona führt Montagen, Ablesungen und Zusatzdienstleistungen über ein Filialnetz in ganz Polen, durch und bietet den Kunden somit technische Unterstützung direkt vor Ort an.

Alle Montage- und Ablesearbeiten werden von einem erfahrenen Team von Montagetechnikern überwacht.

Die Priorität der Montageabteilung ist ein hochqualifizierter und schneller Service im Bereich der Produkte und Dienstleistungen, Unterstützung bei der Produktauswahl und -spezifikation sowie projektspezifische Montagen.

Messgeräte: Wasserzähler und Wärmezähler – Montageempfehlungen

Die von Metrona Polska angebotenen Haushaltswasserzähler und Wärmezähler sind Messgeräte und ihre Messwerte bilden die Grundlage für die Heizkosten- und Wasserverbrauchabrechnungen.

Gemäß der Verordnung des Ministers für Entwicklung und Finanzen vom 13. April 2017 dürfen Messgeräte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ersten Tag des auf das Jahr der Eichung folgenden Jahres verwendet werden. Das bedeutet, dass sie vor Ablauf dieser Frist abgebaut und erneut geeicht oder durch neue ersetzt werden sollten, da die Messwerte von Messgeräten, deren Eichungsfrist abgelaufen ist, nicht zur Berechnung der Verbrauchskosten verwendet werden können.

Eichung

Eichung – eine Reihe von Tätigkeiten, einschließlich der Prüfung, Feststellung und Zertifizierung mit einem Eichungsnachweis, ob das Messgerät den in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Anforderungen entspricht. Der Eichungsnachweis ist die Eichungsbescheinigung, die die Erfüllung dieser Anforderungen bestätigt. Die Eichung ist für bestimmte in den Vorschriften festgelegte Gerätetypen obligatorisch (Quelle GUM).

Die Arten der Eichung, die Gültigkeitsdauer der Eichung für bestimmte Messgerätearten und die Fristen für die Anmeldung von Messgeräten zur erneuten Eichung nach der Konformitätsbewertung sind in dem Anhang Nr. 6 der Verordnung des Ministers für Entwicklung und Finanzen vom 13. April 2017 über die gesetzliche messtechnische Kontrolle von Messgeräten (GBl., Pos. 969) festgelegt.

Wir unterscheiden folgende Arten der Eichung:

Ersteichung – wird durchgeführt, bevor das betreffende Gerät in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Geräte, die der Ersteichung unterliegen, werden beim Verkauf mit einem Eichungsnachweis ausgeliefert.

Erneute Eichung – wird für Messgeräte durchgeführt, die bereits auf dem Markt oder in Gebrauch sind.

Aus Sorge um unsere Umwelt ermöglicht Metrona seinen Kunden, ihren Geräten durch eine erneute Eichung ein zweites Leben zu geben, bei der das Gerät regeneriert und neu geeicht/validiert wird. Dieses Verfahren steht für ausgewählte Wasser- und Wärmezähler zur Verfügung.

Heizkostenverteiler – Montageempfehlungen

Heizkostenverteiler (unabhängig von Bauart und Typ) sind keine Messgeräte im Sinne des Gesetzes vom 11. Mai 2001 – Maßgesetz (GBl. GBl. von 2013, Pos. 1069, von 2015, Pos. 978 und von 2016, Pos. 542). Gemäß den Bestimmungen des Art. 4 Pkt. 5 dieses Gesetzes ist ein Messgerät ein Gerät, eine Messanlage oder deren Bestandteile, die allein oder in Kombination mit einem oder mehreren weiteren Geräten zur Durchführung von Messungen bestimmt sind. Heizkostenverteiler sind keine Messgeräte, da sie keine physikalische Größe (einschließlich Wärme) messen – meist hängt der Anstieg ihrer Messwerte (ausgedrückt in nicht gemessenen Teilwerten) von der Oberflächentemperatur des Heizkörpers am Installationsort des Verteilers und dem Zeitpunkt der Wärmeabgabe durch den Heizkörper ab. Heizkostenverteiler unterliegen daher nicht der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle (Bauartzulassung und Eichung) und damit auch nicht der Nachweispflicht für diese Kontrolle.

Die Angaben der Heizkostenverteiler dienen zusammen mit dem Abrechnungssystem lediglich dazu, die Kosten der an das Mehrfamilienhaus gelieferten Wärmeenergie auf die einzelnen Nutzer der Räumlichkeiten umzulegen, die mit einem Heizkostenverteilertyp ausgestattet sind. Die Gesamtwärmekosten werden auf der Grundlage der Angaben des in der Wärmeübergabestation installierten Wärmezählers berechnet. Die Ablesungen dieses Wärmezählers dienen als Grundlage für die Abrechnung zwischen dem Wärmelieferanten und der Genossenschaft oder Wohnungsbaugesellschaft.

Angelegenheiten, die Heizkostenverteiler (einschließlich der Bewertung ihrer Normkonformität) und die Regeln für die Wärmeabrechnung innerhalb einer Genossenschaft oder Wohnungsbaugesellschaft betreffen, fallen nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Präsidenten des Hauptmaßamtes.

Der Austausch von Verteilern ist aufgrund der Haltbarkeit der Batterie erforderlich nach: 10 Jahren + 1 Jahr.

Das am 7. Mai 2021 veröffentlichte Gesetz zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und einiger anderer Gesetze (GBl. von 2021 Pos. 868) – führt die Pflicht zur Montage von Geräten für die Abrechnung individueller Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungskosten ein.

Es lohnt sich, schon jetzt mit dem Einbau von Geräten mit Fernablesung zu beginnen, da spätestens ab dem 1. Januar 2027 alle Geräte mit dieser Funktion ausgestattet sein müssen.