AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON GERÄTEN UND DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH „METRONA POMIARY I ROZLICZENIA“ sp. z o.o. in WARSCHAU (Geräte – Verkauf und Montage)

Gültig ab dem 24. Oktober 2022

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller abgegebenen Angebote und abgeschlossenen Verträge über den Verkauf von Geräten und deren Montage beim Käufer durch die Gesellschaft: „METRONA POLSKA POMIARY i ROZLICZENIA“ spółka z ograniczoną odpowiedzialnością.

  1. Definitionen.
    Die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

    1) AGB – die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in der folgenden Gesellschaft gelten: „METRONA POLSKA POMIARY i ROZLICZENIA“ spółka z ograniczoną odpowiedzialnością,

    2) Metrona oder Gesellschaft – „METRONA POLSKA POMIARY I ROZLICZENIA“ spółka z ograniczoną odpowiedzialnością Adresse: ul. Taborowa 4, Warszawa 02-699, Steuernummer. 951-00-24-429, KRS 0000096312,

    3) Geräte – Datenkonzentratoren, Funksysteme, Wasserzähler und Wärmezähler, die von der Gesellschaft zum Verkauf angeboten werden,

    4) Käufer – ein Rechtssubjekt, das Geräte für geschäftliche Zwecke kauft und kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 23. April 1964 – polnisches Zivilgesetzbuch ist,

    5) Dienstleistungen – von der Gesellschaft angebotene Gerätemontagedienstleistungen sowie die Erstellung der Montagedokumentation,

    6) Parteien – Metrona und der Käufer,

    7) Vertrag – ein Vertrag über den Verkauf von Geräten oder die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen den Parteien geschlossen wird, nachdem die Gesellschaft ein Angebot in der Form unterbreitet hat, dass der Käufer eine Bestellung aufgibt und Metrona die Annahme der Bestellung bestätigt.

  2. Allgemeine Bestimmungen.
    1) Die AGB legen die Regeln für den Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Geräten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Gesellschaft fest. Die AGB sind Bestandteil aller von der Gesellschaft abgeschlossenen Angebote und Kauf- und/oder Dienstleistungsverträge.

    2) Die AGB gelten mit der Bestellung durch den Käufer als angenommen.

    3) Steht der Käufer in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft und sind die AGB in der in Abs. 2) genannten Weise angenommen worden, so wird davon ausgegangen, dass sie für die Dauer der dauerhaften Geschäftsbeziehung gelten.

    4) Die vom Käufer verwendeten Vertragsvorlagen, insbesondere die Allgemeinen Einkaufs- oder Bestellbedingungen, sind für Metrona nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich angenommen werden.

    5) Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der bestellten Geräte/Dienstleistungen für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen.

    6) Metrona behält sich sämtliche Urheber- und gewerblichen Schutzrechte an den von Metrona erstellten Dokumentationen und technischen Lösungen, technischen Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen vor. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie ohne die schriftliche Zustimmung von Metrona zu nutzen, zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen.

    7) Der Name und die Marke (das Logo) der Gesellschaft dürfen nicht in Verbindung mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verwendet werden, das/die nicht in Verbindung mit dem Produkt oder der Dienstleistung der Gesellschaft verwendet wird, oder auf eine Art und Weise, die bei Dritten zu Verwechslungen führen kann, oder auf eine andere Art und Weise, die ein unvorteilhaftes Image erzeugen oder die persönlichen Rechte der Gesellschaft verletzen würde.

    8) Angebote, Anzeigen, Kataloge, Broschüren, Preislisten und sonstige Mitteilungen über die von der Gesellschaft angebotenen Produkte und Dienstleistungen dienen ausschließlich der Information und stellen kein Angebot im Sinne des Zivilgesetzbuches dar.

  3. Vertragsabschluss.
    1) Der Vertrag kommt nach Unterbreitung eines Angebotes durch die Gesellschaft im Rahmen einer Bestellung des Käufers und Bestätigung der Annahme des Auftrages durch Metrona zustande. Der Vertrag kommt mit dem Datum der Bestätigung der Bestellung des Käufers durch Metrona zu den darin genannten Bedingungen zustande.

    2) Alle schriftlichen Erklärungen, Informationen, Mitteilungen usw. im Zusammenhang mit Aufträgen können der anderen Partei per Post, Kurierdienst oder E-Mail übermittelt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

    3) Es wird davon ausgegangen, dass die Bestellung von einer Person aufgegeben wird, die vom Käufer zur Aufgabe solcher Bestellungen ermächtigt wurde.

    4) Der Käufer darf die Rechte aus dem geschlossenen Vertrag nicht ohne schriftliche Zustimmung von Metrona an Dritte abtreten.

    5) Für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages hat der Käufer der Gesellschaft vor Beginn der Ausführung alle für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls die in seinem Besitz befindlichen technischen Unterlagen für die Errichtung des vertragsgegenständlichen Gebäudes zur Verfügung zu stellen. In Ermangelung von Unterlagen wird davon ausgegangen, dass die Anlagen nach den geltenden Normen und Vorschriften geplant sowie gebaut wurden und ordnungsgemäß betrieben werden.

    6) Zusätzlich zu den oben genannten Punkten ist der Käufer zu Folgendem verpflichtet:

    – alle sonstigen Informationen und Daten zu übermitteln, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich sind,

    – die Räumlichkeiten zusammen mit den angrenzenden Gemeinschaftsflächen und anderen Orten Metrona für die Montage der Geräte zur Verfügung zu stellen,

    – Metrona in begründeten Fällen die Räumlichkeiten zum Zweck der Inspektion der Geräte zur Verfügung zu stellen. Der Zugang zu den Räumlichkeiten auf diese Weise wird in jedem Fall mit dem Käufer vereinbart.

    7) Die Preisliste für Zusatzleistungen enthält eine Auflistung und Preise von Dienstleistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, sondern von Metrona durch gesonderte Bestellung zusätzlich angeboten werden.

  4. Bedingungen für die Umsetzung des Vertrages.

    1) Die im Vertrag festgelegten Fristen für die Lieferung der Geräte und die Erbringung der Dienstleistung durch Metrona können in folgenden Fällen geändert werden:

    – Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten,

    – fehlender Zugang zum Wohn-/Geschäftsraum oder anderen Räumen,

    – andere Umstände, die die fristgerechte Ausführung des Vertrags aus Gründen verhindern, die außerhalb der Kontrolle von Metrona liegen.

    2) Die unter den Vertrag fallenden Tätigkeiten und Arbeiten werden gemäß den von den Parteien vereinbarten Fertigstellungsterminen durchgeführt. Als Abschluss der Tätigkeiten und Arbeiten gilt die Fertigstellung der Montage aller Geräte, zu deren Montageort die Gesellschaft Zugang in einem solchen Umfang hatte, der deren Montage zu dem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht hat.

    3) Sollte es aus Gründen, die Metrona nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein, die Tätigkeiten und/oder Arbeiten innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens auszuführen, insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Räumlichkeiten oder des Raumes oder aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten zur Durchführung der Montage, unternimmt Metrona einen weiteren Versuch, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen. Ist dies erneut nicht möglich, gelten die Tätigkeiten und Arbeiten in den betreffenden Räumlichkeiten als von Metrona ausgeführt. Weitere Termine für die Erbringung von Tätigkeiten und Arbeiten gelten als zusätzliche Dienstleistungen und werden mit dem Käufer gegen ein zusätzliches Entgelt gemäß der in der Gesellschaft geltenden Preisliste für Zusatzleistungen vereinbart.

    4) Grundlage für die Abrechnung der Vertragserfüllung und die Ausstellung einer diesbezüglichen Mehrwertsteuerrechnung durch Metrona ist das Abnahmeprotokoll der Montage in den einzelnen Gebäuden/Immobilien, das dem Käufer unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten in einem bestimmten Gebäude/Immobilien oder – wenn die Parteien die Arbeiten in Etappen aufgeteilt haben – nach Abschluss einer bestimmten Etappe zugestellt wird. Das Protokoll enthält eine Zusammenfassung der Anzahl der gelieferten und montierten Geräte. Das Protokoll muss vom Käufer innerhalb von 5 Werktagen ab dem Lieferdatum bestätigt und innerhalb derselben Frist an Metrona oder den von der Gesellschaft angegebenen Vertreter übermittelt werden.

    5) Wird das Montageabnahmeprotokoll nicht in der oben genannten Weise bestätigt und vorgelegt, stellt Metrona eine Rechnung auf der Grundlage dieses Protokolls aus. Dieses Protokoll wird dann zusammen mit Kopien der Montagelisten der Umsatzsteuerrechnung beigefügt.

    6) Daten über die Gerätemontage werden von Metrona für einen Zeitraum archiviert, der durch den Zweck ihrer Aufbewahrung gerechtfertigt ist.

  5. Zahlungsbedingungen.
    1) Zahlungsbedingungen sowie Preise für Geräte und Dienstleistungen werden individuell festgelegt.

    2) Die von der Gesellschaft angegebenen Preise sind Nettopreise.

    3) Die Zahlungen sind auf das in der Umsatzsteuerrechnung angegebene Konto von Metrona innerhalb der dort genannten Frist zu leisten.

    4) Die Aufrechnung von Forderungen des Käufers gegen Metrona ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der zwischen den Parteien vereinbarten.

    5) Reklamationen oder sonstige Ansprüche entbinden den Käufer nicht von der rechtzeitigen Zahlung der Forderungen.

    6) Der Käufer willigt durch Mitteilung einer elektronischen Adresse für die Zustellung dieser Dokumente ein, dass die Gesellschaft Umsatzsteuerrechnungen, Duplikate von Umsatzsteuerrechnungen und Korrektur-Umsatzsteuerrechnungen in elektronischer Form versendet.

    7) Umsatzsteuerrechnungen, Duplikate und Korrekturmehrwertsteuerrechnungen werden im PDF-Format versendet.

  6. Gewährleistung und Garantie.
    1) Metrona erteilt für bestimmungsgemäß genutzte Geräte eine Garantie mit folgender Laufzeit:

    a) Wasserzähler – 2 Jahre

    b) regenerierte Wasserzähler – 3 Monate

    c) Wärmezähler – 1 Jahr

    gerechnet ab dem Lieferdatum eines jeweiligen Geräts.

    2) Metrona erteilt eine Garantie auf die Montagearbeiten für einen Zeitraum von 2 Jahren, es sei denn, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag zwischen den Parteien ist eine andere Frist festgelegt. Die Laufzeit der Garantie auf die Montagearbeiten wird ab dem Datum der Montage der betreffenden Geräte berechnet.

    3) Der Käufer ist verpflichtet, während der Garantiezeit festgestellte Mängel und Störungen unverzüglich zu melden.

    4) Metrona haftet nur für Herstellungsfehler an Geräten oder für Mängel an Geräten, die aufgrund einer unsachgemäßen Montage durch Metrona auftreten. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch den Benutzer des Geräts oder durch Dritte verursacht wurden, auf höhere Gewalt und, im Falle von Wasserzählern, auf Schäden, die mit der Qualität des Installationswassers zusammenhängen, das nicht den polnischen Normen entspricht, oder auf mechanische Verunreinigungen, die mit dem fließenden Wasser in den Wasserzähler gelangt sind.

    5) Für die Bearbeitung der Reklamation demontiert der Käufer das Gerät auf eigene Kosten und liefert es ebenfalls auf eigene Kosten an Metrona.

    6) Wird die Reklamation anerkannt und das Gerät durch ein neues ersetzt, übernimmt Metrona nicht die Kosten für den Transport und die Montage des neuen Geräts.

    7) Die Haftung von Metrona im Rahmen der Gewährleistung ist ausgeschlossen.

  7. Haftung von Metrona.
    1) Die Haftung von Metrona für etwaige Schäden, die dem Käufer aus irgendeinem Grund entstehen, ist auf den tatsächlichen Verlust des Käufers beschränkt und umfasst keine Schäden für entgangene oder erwartete Gewinne, Rufschädigung des Käufers usw.

    2) Metrona haftet nicht für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung durch Umstände verursacht wurde, die Metrona trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt). Zu den vorgenannten Umständen gehören insbesondere: Naturereignisse, Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen, nicht erfüllte Lieferungen der Lieferanten von Metrona, Störungen durch andere Geräte, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen durch die Gesellschaft verhindern, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Der Eintritt solcher Ereignisse entbindet Metrona für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten. Metrona verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich über die Situation zu informieren und mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen fortzufahren, sobald das Hindernis weggefallen ist.

    3) Im Falle einer Störung im Zusammenhang mit dem montiertem Gerät (z. B. Überschwemmung) muss der Käufer die Gesellschaft unverzüglich über den Vorfall informieren. Am Geschehensort wird ein Bericht erstellt, der nach Unterzeichnung durch den Käufer und Metrona die Grundlage für eine mögliche Schadensregulierung durch den Versicherer bildet.

    4) Unterlässt der Käufer die oben genannte Mitteilung oder erstellt er ohne Mitwirkung von Metrona ein Protokoll, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Anerkennung des Schadens zu verweigern und dessen Behebung abzulehnen.

  8. Anschrift
    1) Die Parteien verpflichten sich, einander jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Darüber hinaus, wenn es sich bei dem Käufer um eine Wohngemeinschaft handelt, so ist der Käufer außerdem verpflichtet, Metrona über jede Änderung der Identifikationsdaten des Verwalters oder des Gemeinschaftsverwalters zu informieren.

    2) Jede E-Mail-Korrespondenz zwischen der Gesellschaft und dem Käufer gilt als rechtswirksam, sofern die Nachricht mindestens Folgendes enthält: die E-Mail-Adresse des Absenders, das Datum und die Uhrzeit der Absendung sowie den Vor- und Nachnamen des Absenders. Anonyme Nachrichten gelten als ungültig.

  9. Geschäftsgeheimnis
    1) Alle Informationen, die sich auf die Geschäftstätigkeit von Metrona beziehen und nicht öffentlich bekannt gegeben werden, einschließlich der Bestimmungen der abgeschlossenen Verträge, sind vertraulich und stellen ein Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft im Sinne von Art. 11 des Gesetzes vom 16. April 1993 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs dar.

    2) Der Käufer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und sie nicht für andere Zwecke als die Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Der Käufer wird alle angemessenen und geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern.

    3) Ohne die Zustimmung von Metrona darf der Käufer den Namen, die Warenzeichen oder Handelsnamen von Metrona nicht verwenden oder auf Geschäftsbeziehungen mit Metrona hinweisen.

  10. Personenbezogene Daten
    1) Alle personenbezogenen Daten, die Metrona vom Käufer zur Verarbeitung anvertraut werden, werden in Übereinstimmung mit den diesbezüglich geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (RODO) und auf der Grundlage von Auftragsverarbeitungsverträgen verarbeitet.

    2) Jede Vertragspartei erfüllt als für die Verarbeitung Verantwortlicher die damit verbundenen Informationspflichten gegenüber ihren Mitarbeitern und Subunternehmern und erklärt, dass sie über alle gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligungen – sofern diese erforderlich sind – für die Verarbeitung personenbezogener Daten verfügt.

  11. Schlussbestimmungen
    1) Es gilt ausschließlich das polnische Recht.

    2) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und damit zusammenhängende Ansprüche ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige ordentliche Gericht zuständig.

    3) Erfüllungsort des Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft.

    4) Vom Inhalt der AGB abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung mit Metrona.

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